Wer einen Paukenschlag erwartet hatte, der wurde am 15. Juli 2020 nicht enttäuscht: Der Thüringer Verfassungsgerichtshof erklärte das Paritätsgesetz des Landes für null und nichtig. Dem Urteil zufolge sind gesetzlich vorgeschriebene paritätische Kandidatenlisten von Parteien für Landtagswahlen verfassungswidrig. Es handelt sich um eine Entscheidung mit erheblicher Signalwirkung – und bedeutet schon jetzt einen herben Rückschlag für all jene, die sich auch auf Bundesebene für eine Geschlechterquote einsetzen. Um was also ging es in Thüringen genau und was folgt daraus für den Bund?
Die ersten Paritätsgesetze – rechtliches Neuland
Paritätsgesetze sind Wahlgesetze, die bestimmen, dass nur solche politischen Parteien an Wahlen teilnehmen dürfen, die ihre Mandate in einer gesetzlich vorgeschriebenen Quote vergeben. Bei dieser fraglichen Quote geht es um eine Geschlechterparität, also um eine gleiche Verteilung zwischen Männern und Frauen. Hintergrund solcher Regelungen ist die Feststellung, dass in den Parlamenten weltweit regelmäßig deutlich mehr Männer als Frauen sitzen, obwohl Frauen über die Hälfte der Gesamtbevölkerung ausmachen. Als Reaktion schreibt beispielsweise in Frankreich schon seit dem Jahr 2000 ein „Parité-Gesetz“ eine strikte Parität der Geschlechter auf Wahllisten vor. Bei Verstößen werden die betroffenen Listen nicht zur Wahl zugelassen. Zudem müssen die politischen Parteien in den Wahlkreisen ebenso viele Frauen wie Männer aufstellen, wenn sie keine Einbußen bei der Wahlkampfkostenerstattung erleiden wollen.
Auch in den deutschen Landesparlamenten ist es um die Geschlechterparität eher schlecht bestellt: Nirgends werden 50 Prozent an weiblichen Abgeordneten erreicht. Die Hamburger Bürgerschaft ist zwar Spitzenreiter in Sachen Parität, jedoch mit einem Frauenanteil von lediglich 43,9 Prozent. Beim Schlusslicht Sachsen-Anhalt sind Frauen sogar nur zu mickrigen 21,8 Prozent im Landtag vertreten. Daher orientierten sich im Jahr 2019 die Landtage in Brandenburg und Thüringen am französischen Vorbild und beschlossen jeweils Paritätsgesetze. Diese sehen bzw. sahen vor, dass auf den Landeslisten der politischen Parteien Männer und Frauen alternierend stehen. Nach jedem gewählten Mann muss also eine Frau aufgestellt werden und andersherum. Bei künftigen Landtagswahlen sollte so eine feste Geschlechterquote von jeweils 50 Prozent erreicht werden.
Thüringer Gericht kippt Gesetz
Das mit den Stimmen von Linkspartei, SPD und Grünen beschlossene Paritätsgesetz aus Thüringen hat nun also der Thüringer Verfassungsgerichtshof per Mehrheitsentscheidung für nichtig erklärt. Die Weimarer Verfassungsrichter sahen einen Widerspruch der paritätischen Regelungen zur Verfassung des Freistaates. Sie führen zunächst an, eine gesetzlich festgelegte Quotierung sei mit der Freiheit und Gleichheit der Wahl (vgl. Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) nicht vereinbar. Hierdurch werde für männliche und weibliche Kandidaten letztlich jeder zweite Listenplatz unerreichbar.
Die Zahl der Listenplätze werde auf diese Weise de facto halbiert; gleiche Erfolgschancen seien nicht mehr gegeben (Beeinträchtigung der sogenannten passiven Wahlrechtsgleichheit). Eine weitere Beeinträchtigung ergebe sich, weil in den politischen Parteien regelmäßig unterschiedlich viele Frauen und Männer Mitglieder seien, so dass sich auch insofern die Erfolgschance bezogen auf die jeweilige Wahlliste insgesamt ändere. Die Freiheit der Wahl sei verletzt, weil bei paritätischen Wahllisten das Wahlvorschlagsrecht beeinträchtigt werde; solche Regelungen nähmen den Parteien die Freiheit zur Selbstgestaltung und den Parteimitgliedern das Recht, sich um einen beliebigen Listenplatz zu bewerben. Im Übrigen müssten die Wähler gänzlich frei entscheiden können, ob sie mehr Frauen oder mehr Männer ins Parlament schicken wollen (Beeinträchtigung der sogenannten aktiven Wahlrechtsgleichheit).
Darüber hinaus sei auch die im Grundgesetz verankerte Freiheit und Chancengleichheit der Parteien (vgl. Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt. Jene verfassungsrechtlich garantierten Statusrechte besitzen ebenso im Landesverfassungsrecht ihre Gültigkeit und beinhalten das Recht der Parteien, Wahllisten für Landtagswahlen ohne staatliche Vorgaben zu erstellen. Zudem werde bei einer gesetzlichen Paritätsregelung den Parteien die Freiheit genommen, die Gunst der Wähler mittels einer bewussten Entscheidung für oder gegen eine Geschlechterquote zu gewinnen. Hiermit werde gleichzeitig die Betätigungsfreiheit der Parteien in Hinblick auf ihre Wahlprogramme eingeschränkt.
Insgesamt sei das Thüringer Paritätsgesetz folglich mit dem in Art. 44 Abs. 1 S. 2 ThürVerf niedergelegten Demokratieprinzip beziehungsweise der Volkssouveränität (vgl. Art. 45 S. 1 ThürVerf) unvereinbar. Die Idee, ein Parlament geschlechterparitätisch besetzen zu wollen, erinnere an Konzeptionen gruppenbezogener Repräsentation wie etwa in der mittelalterlichen Ständeordnung (Klerus, Adel, Bauern). Dies verstoße gegen die Gleichheit aller Staatsangehörigen und nehme dem Staatsvolk hierdurch seine freie Selbstbestimmung bei der Wahl. Aus dem Umstand, dass Frauen und Männer das gleiche Recht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt haben, folge nicht, dass in den Parlamenten hälftig Frauen und Männer vertreten sein müssten.
Brandenburger Gericht hält sich bedeckt
Auch das brandenburgische Paritätsgesetz steht bereits auf dem rechtlichen Prüfstand. Das dortige Landesverfassungsgericht will seine Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit erst am 23. Oktober 2020 verkünden. Sollten die brandenburgischen Verfassungsrichter der Entscheidung ihrer Thüringer Kollegen folgen, gäbe es folglich kein Paritätsgesetz mehr in Deutschland. Dabei hatte Brandenburg sogar als erstes Bundesland ein solches Gesetz auf den Weg gebracht; es sollte bereits für die Landtagswahl 2024 gelten. Von Anfang an gab es jedoch auch hier tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken; letztlich hatten NPD und AfD verfassungsgerichtliche Verfahren angestrengt. Wie die Potsdamer Verfassungsrichter urteilen werden, ist derzeit noch schwer vorherzusagen. Anders als in Thüringen, wo es nur eine Verfassungsrichterin gibt, sitzen in Brandenburg unter den neun Verfassungsrichtern vier Frauen. Das Gericht gilt zudem insgesamt als deutlich liberaler als sein südwestliches Pendant.
Der Verlauf der mündlichen Verhandlung am 20. August 2020 gab zumindest ein paar erste Anhaltspunkte. Der Präsident des Verfassungsgerichts stellte insbesondere der brandenburgischen Landtagspräsidentin kritische Fragen. Unter anderem bat er um eine Erörterung, ob die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau nicht außerhalb des Wahlzwecks liege. Zudem wies er darauf hin, dass der im brandenburgischen Parlament zuständige Ausschuss die Aufnahme der Parität in die Landesverfassung im Jahr 1991 explizit abgelehnt habe. Die Parlamentsvertreter hingegen betonten mehrfach, ein Paritätsgesetz sei zwar verfassungsmäßig in der Tat nicht geboten, durch die brandenburgische Verfassung jedoch auch nicht ausgeschlossen.
Reformkommission aus Politik und Wissenschaft
Es bleibt abzuwarten, wie die Brandenburger Richter diese letztgenannten Argumente bei ihrer Entscheidung im Herbst bewerten. Doch selbst wenn auch dieses Gesetz gekippt würde – das zugrundeliegende Ziel wird Politik und Gerichte auch weiterhin beschäftigen. Im Deutschen Bundestag sind momentan lediglich 31,2 Prozent der Abgeordneten weiblich, so dass auch hier Handlungsbedarf gesehen wird. Der Koalitionsausschuss am 25. August hat daher die Einsetzung einer Reformkommission aus Politik und Wissenschaft verabredet, um bis Mitte 2023 „im Lichte aktueller Urteile verfassungsgemäße Maßnahmen zu empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Bundestag zu erreichen.“
Eine zentrale Frage dieser Kommission dürfte die Interpretation von Art. 3 Abs. 2 GG sein. Darin heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Befürworter von Paritätsvorschriften argumentieren, da alle bisherigen Maßnahmen erfolglos geblieben seien, müsse der Staat nunmehr für eine Durchsetzung der verfassungsrechtlich garantierten Gleichstellung der Geschlechter sorgen. Ein solches Bestreben könne Eingriffe in die Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie in die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich mit begünstigenden Regelungen faktische Nachteile ausgleichen darf, die typischerweise Frauen betreffen.
Endspiel in Karlsruhe
Umstritten ist jedoch, ob tatsächlich ein „Nachteil“ im grundgesetzlichen Sinne besteht, wenn weniger Frauen als Männer in einem Parlament sitzen. Die Parteimitgliedschaft selbst steht jedem offen – unabhängig vom Geschlecht. Männer und Frauen sind sowohl in aktiver als auch in passiver Hinsicht gleichermaßen wahl- und somit in Hinsicht auf den Vorgang der politischen Willensbildung auch gleichermaßen teilnahmeberechtigt. Das Grundgesetz soll insofern eine bloße Chancengleichheit, nicht hingegen auch eine Ergebnisgleichheit sicherstellen.
Wie auch immer die Politik sich entscheidet – die letzte Entscheidung in dieser Frage dürfte wieder einmal das Bundesverfassungsgericht treffen. Denn der Streit über das Thüringer Paritätsgesetz ist noch immer nicht ganz am Ende angelangt: Am 17. August 2020 haben mehrere Thüringer Institutionen, einzelne Bürger sowie der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Carsten Schneider, gemeinsam Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Urteil eingelegt: Das oberste deutsche Gericht solle das Urteil auf Auslegungsfehler prüfen. Karlsruhe hat das letzte Wort.
Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe N° 132 – Thema: Warten auf grünes Licht. Das Heft können Sie hier bestellen.