Diskriminiert das deutsche Wahlrecht Menschen mit Behinderungen?

Pro und Kontra

Pro
von Markus Kurth

Das Wahlrecht steht in Deutschland grundsätzlich jedem Bürger und jeder Bürgerin zu, selbstverständlich auch Menschen mit Behinderungen. Das Bundeswahlgesetz sieht daher Möglichkeiten zur Unterstützung körperlich beeinträchtigter Personen bei der Stimmabgabe vor. Es schließt in Paragraph 13 allerdings  Personengruppen explizit vom Wahlrecht aus, unter anderem Menschen, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet wurde. Bei diesen Personen handelt es sich in der Regel um Menschen mit Behinderungen. Die Begründungen, die für ihren Ausschluss vorgebracht werden, stehen häufig im Zusammenhang mit Vorurteilen über Behinderungen.
Eines dieser Vorurteile besteht in der Annahme, dass diese Personen grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine Wahlentscheidung zu treffen. Dies ist nicht zutreffend. In einem Verfahren zur Anordnung einer Betreuung darf die Frage der Wahlfähigkeit keine Rolle spielen. Trotzdem erfolgt der Wahlrechtsausschluss automatisch, wenn eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet wird. Das empfinden nicht nur diejenigen als ungerecht, die vom Ausschluss betroffen sind. Es stünde einem Rechtsstaat gut zu Gesicht, notwendige Unterstützung zu ermöglichen und Missbrauch zu verhindern, statt Ausschlussverfahren aufrechtzuerhalten, die bei genauerer Betrachtung jeder Grundlage entbehren.
Diskriminiert das deutsche Wahlrecht also Menschen mit Behinderungen? Natürlich nicht pauschal. Aber es gibt Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, obwohl sie in der Lage sind, eine Wahlentscheidung zu treffen. Wer also argumentiert, es müsse sichergestellt werden, dass all diejenigen das Wahlrecht besitzen, die verstehen, worum es bei einer Wahl geht, sollte sich für eine Abschaffung dieses Wahlrechtsausschlusses stark machen. Und selbstverständlich müssen wir gemeinsam Sorge dafür tragen, dass für alle Personen ihre persönliche Wahl-entscheidung möglich wird – durch barrierefreie Informationen und die Möglichkeit, sich unterstützen zu lassen.

 

Kontra
von Reinhard Grindel

Nahezu alle behinderten Menschen in Deutschland haben ein Wahlrecht. Das Betreuungsrecht ist gerade darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung Betroffener so weit wie möglich zu erhalten. Demzufolge wird Menschen mit teilweiser Betreuung das Wahlrecht gewährt. Wenn sich die Betreuung auf alle Lebensbereiche erstreckt, aber nicht auf Dauer besteht, gibt es keinen Ausschluss von der Wahl. Selbst Komapatienten mit Aussicht auf Heilungschancen sind wahlberechtigt. Es gibt eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen, mit denen Behinderten die Stimmabgabe erleichtert wird. Das gilt hinsichtlich der Unterstützung durch Hilfspersonen oder den Einsatz von Schablonen bei sehbehinderten Menschen.
Die Barrierefreiheit von Wahllokalen gehört zum Standard bei Wahlen. Ein Ausschluss vom Wahlrecht ist nur dann geboten, wenn eine Person aufgrund ihres individuellen körperlichen oder geistigen Zustands unzweifelhaft keinerlei Einsichtsfähigkeit oder Verständnis dafür hat, worum es bei einer Wahl geht. Dies gilt für Personen, die unter dauerhafter Vollbetreuung stehen. Dabei ist die Politik nicht frei in ihrer Entscheidung, wem sie das Wahlrecht zubilligt, sondern hat die Grundsätze unserer Verfassung zu achten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgelegt, dass es das nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes unantastbare demokratische Prinzip im Kern verletzen würde, wenn das Wahlrecht auch solchen Personen zustünde, die am politischen Kommunikationsprozess in keiner Weise teilnehmen können. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht auch in Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Gleichwohl wird im Rahmen einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Studie zum Betreuungsrecht untersucht, ob es nicht auch bei Vollbetreuten eine Teilkommunikationsfähigkeit gibt, die zu einer anderen Bewertung der Wahlrechtsteilnahme führen könnte. Die Ergebnisse dieser Studie sollten wir in Ruhe abwarten.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Die Wahl ist noch nicht gelaufen. Das Heft können Sie hier bestellen.