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Wahlrechtsgrundsätze

Nach Artikel 38 des Grundgesetzes muss eine Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Allgemein ist sie, wenn alle deutschen Staatsbürger ab 18 Jahren wählen gehen und gewählt werden können. Sie ist unmittelbar, wenn die Wähler direkt einen Abgeordneten oder mehrere über eine Liste wählen können und nicht indirekt zuerst über Wahlmänner. Die Wahl ist frei, wenn kein Druck auf den Wähler ausgeübt wird. Das Kriterium der Gleichheit ist erreicht, wenn jede Stimme gleich viel zählt. Wahlkabinen, Stimmzettel in Umschlägen und Wahlurnen dienen der Geheimhaltung der Wahl.

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Briefwahl - Bündnis 90/Die Grünen

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Ungültige Stimme - Überhangmandate

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Verbände - Vertrauensfrage

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Wahlbezirk - Wählerverzeichnis

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