Laut dem Parteiengesetz erhält jede Partei für auf sie entfallene Wählerstimmen sowie für erhaltene Zuwendungen von natürlichen Personen einen staatlichen Zuschuss. Für jede erhaltene Stimme bei einer Bundestags-, Landtags- oder Europawahl bekommt eine Partei für die ersten 4 Millionen Wählerstimmen 85 Cent je Stimme, für jede weitere Stimme 70 Cent. Je 1 Euro erhaltener Zuwendung steht einer Partei ein Betrag von 38 Cent zu. Der sich ergebende Zuschuss darf die selbst erzielten Einnahmen einer Partei (relative Obergrenze) und den Betrag von 133.000.000 Euro (absolute Obergrenze) nicht übersteigen.