Eine Partei muss mindestens fünf Prozent der Wählerstimmen erhalten, um in den Bundestag einziehen zu können. Die Fünf-Prozent Klausel wurde 1949 eingerichtet, um zu verhindern, dass kleine Splitterparteien die Schaffung einer regierungsfähigen Mehrheit und damit die parlamentarische Willensbildung erschweren können. Die Fünf-Prozent-Hürde ist im Bundeswahlgesetz verankert und stellt keinen Verfassungsgrundsatz dar.