Hospitality – ein Balanceakt

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Gerade hat die Saison der Neujahrsempfänge begonnen, danach werden schon die nächsten Events geplant: Sport- und Kulturveranstaltungen, Geschäftsessen, Sommerfeste und vieles mehr. Solche Anlässe zur Kontaktpflege sind zulässig und sollen es bleiben – wichtig ist nur, die gesetzlichen Anforderungen zu kennen und zu berücksichtigen.

Denn Einladungen zu Veranstaltungen, ebenso wie Sachzuwendungen, können strafrechtlich als Korruption erfasst werden. Das Recht unterscheidet dabei zwischen der Korruption gegenüber Amtsträgern sowie Korruptionshandlungen im privatwirtschaftlichen Verkehr.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Sämtliche Straftatbestände setzen voraus, dass ein Vorteil, also jede Zuwendung wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art, als Gegenleistung für eine Handlung des Vorteilsempfängers geleistet werden soll. Im öffentlichen Sektor liegt diese in einer Dienstausübung, im privaten darin, im Wettbewerb bevorzugt zu werden.

Regierungsmitglieder, Mitarbeiter von Behörden und Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft gehören zu den sogenannten Amtsträgern. Ausnahmen gelten für Abgeordnete und Gemeinderäte, für die eine Bestechlichkeit nur unter zusätzlichen Voraussetzungen strafbar ist.

Im privaten Wirtschaftsverkehr sind Korruptionshandlungen nur dann strafbar, wenn sie sich an Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs richten. Das umfasst sämtliche Angestellte, aber auch Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder.

Journalisten können nach den gesetzlichen Anforderungen nicht bestochen werden. Ausnahmen bestehen nur für Redakteure und festangestellte Journalisten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, diese werden als Amtsträger betrachtet.

Kernbestandteil aller Korruptionsdelikte ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung, also die Verknüpfung zwischen Vorteil und Gegenleistung, bei Amtsträgern sind das Dienstausübung oder Bevorzugung. Die Rechtsprechung wägt dazu folgende Umstände ab:

•    die hierarchische Stellung des Amtsträgers
•    die Beziehung zueinander, also wie stark der Amtsträger in Amtshandlungen, die den Vorteilsgeber berühren, eingebunden ist
•    die Vorgehensweise (Transparenz)
•    Art, Wert und Zahl der Vorteile.

Bei Einladungen, die gewohnheitsmäßig anerkannt und vergleichsweise geringwertig sind, kann eine Unrechtsvereinbarung aus Gründen der “Sozialadäquanz” ausscheiden. Hier sind Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen, die bestimmte Wertgrenzen setzen. Diese sind meist sehr niedrig, zum Beispiel besteht bei Geschenken bis 25 Euro eine Anzeige-, darüber eine Genehmigungspflicht; bei Bewirtungen wird im Einzelfall festgestellt, ob sie angemessen sind. Bei Zuwendungen gegenüber Amtsträgern kann eine Strafbarkeit auch dadurch ausgeschlossen werden, dass deren Behörde sie vorab oder unmittelbar danach genehmigt.

 

Illustration: Marcel Franke

So sieht die Praxis aus

Beispiel 1

Ein Branchenverband möchte einen Neujahrsem­pfang veranstalten. Erwartet werden Gäste aus Politik, Medien und Wirtschaft. Unter den Gästen aus der Politik sind auch Minister sowie hohe Beamte aus Ministerien und nachgeordneten Behörden. Einladender ist der Präsident des Verbands, zugleich Vorstand eines Unternehmens, das in der Verteidigungsbranche tätig ist.

Natürlich hat auch die Einladung zu einem Neujahrs­empfang einen wirtschaftlichen Wert und ist damit als Vorteil anzusehen. Eine Strafbarkeit der Beteiligten kommt dennoch für gewöhnlich nicht in Betracht, da es an einer Unrechtsvereinbarung fehlt.

Eine konkrete Diensthandlung als Gegenleistung wird gerade nicht erwartet. Vielmehr dient die Teilnahme an dem Em­­pfang der Dienstausübung, denn gerade von Ministern und hohen Beamten wird erwartet, dass sie auch an repräsentativen Veranstaltungen teilnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn es ein dienstliches Rahmenprogramm gibt, also etwa ein Fachvortrag gehalten wird.

Gegenüber Journalisten und Vertretern aus der Wirtschaft kann man auch nicht von einer Strafbarkeit ausgehen, wenn es an einer konkreten Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr fehlt. Eine Ausnahme kann in diesem Beispiel für Beamte des Verteidigungsministeriums oder der nachgeordneten Beschaffungsbehörde gelten, wenn sich gerade der Präsident des Branchenverbands einen konkreten Geschäftsabschluss erhofft, der Gegenstand laufender Verhandlungen ist. Hier kann eine Dienstherrengenehmigung helfen.

Beispiel 2

Ein Unternehmen ist Sponsor eines Bundesligaver­eins. Es besitzt eine Loge in dessen Stadion. Zu einem Spiel erhält es zusätzlich ein Kontingent an hochwertigen Plätzen. Der Geschäftsführer des Unternehmens möchte einen Bundestagsabgeordneten in die Loge einladen sowie den Oberbürgermeister und den Baudezernenten der Stadt des Spielgegners, in der das Unternehmen ein Werk betreibt. Ein Vertriebsmitarbeiter möchte Mitarbeiter von Kunden einladen.

Hier liegt eine Gegenleistung schon näher. So kann die Einladung des Oberbürgermeisters der Stadt mit dem Werksstandort und insbesondere des Baudezernenten problematisch sein, wenn ein Genehmigungsverfahren für ein konkretes Vorhaben ansteht, beispielsweise eine Werkserweiterung. Aber auch sonst kann die Einladung allein wegen des Standorts schwierig sein.

Die Einladung des Vorstands des Geschäftspartners kann schon eher zulässig sein; auch hier kommt es aber auf bevorstehende Geschäftsabschlüsse oder Verhandlungen an, selbes gilt für den Vertriebsmitarbeiter.

Auf den geringeren Wert kommt es dann nicht an, es gilt allein der beschriebene Grundsatz der Sozialadäquanz. Hier kann die Einladung des Vorstands eher zulässig sein als die eines mit einer Geschäftsentscheidung beauftragten Vertriebsmitarbeiters, selbst wenn sie hochwertiger ist.

Die Einladung von Bundestagsabgeordneten ist in der Regel zulässig – auch nach der Verschärfung der gesetzlichen Regelung der Abgeordnetenbestechung. Denn ein Strafbarkeitsrisiko besteht nur dann, wenn der Abgeordnete als Gegenleistung bei der Wahrnehmung seines Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Diese Schwelle ist weiterhin eher hoch. Steht aber eine Abstimmung an, die für das einladende Unternehmen erhebliche Bedeutung hat, ist Vorsicht angesagt.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe politik&kommunikation III/2015 Geld. Das Heft können Sie hier bestellen.